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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1: Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen vertraglicher und nicht vertraglicher Art zwischen dem IfAU Institut für Angewandte Umweltforschung e.V. als "Auftragnehmer" und dem Auftraggeber als "Auftraggeber". Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer.

2: Leistungsumfang und Richtlinien für die Untersuchungen

Maßgeblich für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag, soweit dem nicht vom Auftragnehmer widersprochen wird. Die Untersuchungen erfolgen nach Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen oder für die Normen und andere anerkannte Methoden vorliegen. Die Anwendung eines bestimmten Verfahrens hat der Auftraggeber ausdrücklich anzugeben und dies muss vom Auftragnehmer auch zugesichert werden.

Die Prüfergebnisse gehen erst mit vollständiger Begleichung der Rechnung in das Eigentum des Auftraggebers über. Die unbegründete Nicht-Abnahme der Prüfergebnisse berechtigt nicht zum Einbehalt des geforderten Rechnungsbetrages. Eine nur auszugsweise Weitergabe der Prüfberichte an Dritte durch den Auftraggeber ist ohne ausdrückliche Zusage des Auftragnehmers zur Vermeidung möglicherweise verfälschender Aussagen nicht gestattet. Prüfergebnisse werden seitens des Auftragnehmers ohne Einwilligung des Auftraggebers nicht an Dritte weitergegeben. Anonymisierte Messdaten können jedoch zu statistischen oder Forschungszwecken durch den Auftragnehmer ohne Inkenntnissetzen des Auftraggebers verwendet werden.

3: Preise und Abrechnung

Es gelten die im Angebot des Auftragnehmers angegebenen Preise. Für zusätzlich beauftragte und durchgeführte Leistungen gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Die vereinbarten Preise sind Endpreise. Kosten für Lagerung, Transport, Rücksendung oder Entsorgung oder Kosten der Probenanlieferung können dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Bei Leistungen über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen oder bei größerem Auftragsvolumen können Abschlagszahlungen vor Beginn oder während der Projektarbeit verlangt werden. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Datum der Rechnungsstellung, sofern die Rechnung keine längeren Fristen ausweist. Ein Skontoabzug ist nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank fällig. Zusätzlich kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen auch bei Mängelrügen nicht berechtigt, sofern es sich nicht um vom Auftragnehmer schriftlich anerkannte oder zur Behebung in Arbeit befindliche Mängel handelt.

4: Haftung und Gewährleistung

Fehlerhafte Lieferungen und Leistungen werden nach Wahl des Auftragnehmers nachgebessert oder neu erbracht. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, unabhängig ihrer Veranlassung, ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden des Auftraggebers oder mittelbar betroffener Dritter nur dann, wenn dieser Schaden bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter des Auftragnehmers entstanden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter, die nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers beruhen, freizustellen. Soweit der Auftragnehmer schadensersatzpflichtig ist, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Der Auftraggeber haftet für Schäden des Auftragnehmers, die von seinen Proben ausgehen und auf deren Möglichkeit er bei Auftragserteilung oder Anlieferung nicht hingewiesen hat.

5: Probenlagerung

Lagerfähiges Probenmaterial wird für mindestens 3 Monate nach Berichtsausgang gelagert und anschließend ordnungsgemäß entsorgt. Material, das als besonders überwachungsbedürftiger Abfall einzustufen ist, kann an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurück gesandt werden. Eine längere Lagerfrist muss vereinbart werden. Die Proben bleiben bis zur Entsorgung bzw. Rücksendung Eigentum des Auftraggebers.

6: Liefer- und Leistungsfristen

Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich zugesagt werden. Wird ein als verbindlich vereinbarter Termin um mehr als 14 Tage überschritten, hat der Auftraggeber das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfüllt der Auftragnehmer auch dann nicht seine Leistung, kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück treten. Bei Behinderungen durch höhere Gewalt oder Betriebsstörungen können sich die Lieferfristen entsprechend verlängern. Bei einer Überschreitung der Frist um mehr als vier Wochen hat der Auftraggeber jedoch das Recht, vom Vertrag für die durch die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen zurück zu treten. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch Überschreiten von Liefer- und Leistungsfristen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig die Fristenüberschreitung verursacht.

Zur Einhaltung der Fristen kann der Auftragnehmer eine Teilleistung durch ein anderes gleichwertiges Institut erbringen lassen. Mehrkosten gehen dabei zu Lasten des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber hiervon nicht verständigt worden ist und ausdrücklich die Übernahme der zusätzlichen Kosten schriftlich bestätigt hat.

7: Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bad Homburg, falls dem keine anderen gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Der Auftragnehmer kann eine Klage aber auch am Gerichtsstand des Auftraggebers vorbringen.

8: Salvatorische Klausel

Auch bei Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit eines Teiles der vorstehenden Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

9: Stand

Die vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.01.2002

 

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